Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Sollten Fragen hierzu bestehen kontaktieren Sie uns ganz einfach per Mail oder Telefon.

AGBs der BBT Büroeinrichtungs GmbH

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der BBT Büroeinrichtungs GmbH gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen.

2. Leistungen und Vertragsgegenstand

Wir liefern und realisieren Büroeinrichtungen sowie ganzheitliche Raumkonzepte, einschließlich Beratung, Planung und Montage.

Leistungen erfolgen:

  • zu vereinbarten Festpreisen oder
  • nach Stunden- bzw. Tagessätzen

Montageleistungen können durch von uns beauftragte Partnerunternehmen ausgeführt werden.

Handelsübliche Abweichungen, insbesondere hinsichtlich:

  • Material
  • Farbton
  • Oberflächen
  • technischer Ausführung

bleiben im zumutbaren Rahmen vorbehalten, sofern sie die vereinbarte Funktion und Qualität nicht beeinträchtigen.

3. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Ein Vertrag kommt erst zustande durch:

  • unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder
  • Ausführung der Leistung

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Sofern nicht anders vereinbart, werden folgende Leistungen gesondert berechnet:

  • Transport
  • Montage
  • Zusatzleistungen

Wir sind berechtigt:

  • eine Anzahlung zu verlangen und  Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt zu stellen

Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Sofern Anzahlungen vereinbart wurden, beginnen Liefer- und Leistungsfristen erst mit vollständigem Eingang der Anzahlung.

Bis zu diesem Zeitpunkt sind wir berechtigt, Planung, Bestellung, Disposition sowie weitere Leistungen zurückzuhalten.

 

Verzögerungen aufgrund verspäteter Anzahlungszahlungen gehen nicht zu unseren Lasten. Vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich entsprechend.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt:

  • Verzugszinsen zu berechnen
  • weitere Leistungen zurückzuhalten

5. Liefer- und Leistungszeiten

Angegebene Liefer- und Leistungszeiten sind grundsätzlich unverbindliche Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.

Sie basieren auf Erfahrungswerten und aktuellen Einschätzungen unserer Lieferanten und Partner, können sich jedoch jederzeit aufgrund von Produktions-, Liefer- oder Logistikbedingungen verändern.

Verbindliche Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei:

  • höherer Gewalt
  • Lieferverzögerungen durch Vorlieferanten
  • unvorhersehbaren Ereignissen außerhalb unseres Einflussbereichs

Aus der Überschreitung unverbindlicher Lieferzeiten können keine Schadensersatzansprüche abgeleitet werden.

Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt sicher, dass:

  • alle erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen
  • die baulichen Voraussetzungen gegeben sind
  • Zugänge und Genehmigungen vorhanden sind
  • die Räume zum Montagezeitpunkt frei zugänglich sind

Der Kunde ist für die bauseitigen Voraussetzungen verantwortlich.
Hierzu zählen insbesondere statische, bauphysikalische sowie technische Gegebenheiten (z. B. Wandbeschaffenheit, Tragfähigkeit, Strom- und Wasseranschlüsse).
Eine Prüfung dieser Voraussetzungen durch uns erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Verzögerungen oder Mehraufwände aufgrund fehlender Mitwirkung werden gesondert berechnet.

7. Projekt- und Montageleistungen

Montageleistungen erfolgen durch uns oder beauftragte Partner.

Verzögerungen durch:

  • bauseitige Umstände
  • fehlende Vorbereitung
  • Koordinationsmängel

gehen nicht zu unseren Lasten.

Zusätzliche Leistungen oder Änderungen werden gesondert berechnet und können Termine beeinflussen.
Eine Haftung für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Dies gilt insbesondere für:

  • entgangenen Gewinn
  • Betriebsunterbrechungen
  • Bauverzögerungen oder Folgekosten aus Projektverschiebungen

8. Abnahme

Bei Projekt- oder Montageleistungen ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet.

Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn:

  • die Leistung fertiggestellt ist

Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

8a. Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln

Bei berechtigten Mängeln ist der Kunde nur berechtigt, einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzuhalten.

Dieser zurückbehaltene Betrag darf in der Regel nicht mehr als das Zweifache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten betragen.

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen.

9. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über:

  • bei Montageleistungen: mit Fertigstellung der Leistung bzw. Abnahme

Verzögert sich die Lieferung oder Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere weil:

  • die Räumlichkeiten nicht fertiggestellt sind
  • Termine verschoben werden
  • die Ware nicht abgenommen werden kann

so geht die Gefahr bereits zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem die Ware zur Lieferung oder Montage bereitsteht.

In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern.

Für Schäden an der eingelagerten Ware haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

 

11. Planungsleistungen und Nutzungsrechte

Alle Planungen, Entwürfe und Konzepte bleiben unser geistiges Eigentum.

Der Kunde erhält ein einfaches, projektbezogenes Nutzungsrecht.

Eine Weitergabe oder Nutzung außerhalb des Projekts ist ohne Zustimmung nicht zulässig.

12. Annahmeverzug

Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt:

  • entstandene Schäden geltend zu machen
  • Lagerkosten und Mehraufwände zu berechnen

13. Kündigung / Projektabbruch

Kündigt der Kunde vor Fertigstellung, sind wir berechtigt:

  • die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen

Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten.

14. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Es gilt deutsches Recht.